Kündigung im Arbeitsrecht – Ihr Rechtsanwalt in Karlsruhe & Rastatt erklärt
Kündigungen sind ein sensibles Thema im Arbeitsrecht und werfen oft viele Fragen auf: „Ist meine Kündigung rechtens?“, „Welche Fristen gelten?“ oder „Wie kann ich mich wehren?“. In diesem Blogpost erfahren Sie alles Wichtige über Kündigungsarten, Fristen und Ihre Rechte – speziell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Raum Karlsruhe und Rastatt.
Was ist eine Kündigung?
Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis einseitig – entweder durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Dabei müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Besonders wichtig ist es, die richtige Form und Frist zu beachten, da Fehler schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
Kurze Antwort für Sie: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
Arten der Kündigung
1. Ordentliche Kündigung
Definition: Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.
- Personenbedingt: z. B. dauerhafte Krankheit oder fehlende Eignung.
- Verhaltensbedingt: z. B. wiederholte Pflichtverletzungen wie unentschuldigtes Fehlen.
- Betriebsbedingt: z. B. Stellenabbau oder Betriebsschließung.
2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Definition: Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB).
- Beispiele für Gründe: Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder grobe Beleidigungen.
Wichtig: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden.
3. Änderungskündigung
Definition: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an (z. B. andere Tätigkeit, geringeres Gehalt).
Tipp für Arbeitnehmer: Sie können die neuen Bedingungen unter Vorbehalt akzeptieren und gerichtlich prüfen lassen.
Kündigungsschutz nach dem KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Mitarbeiter.
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen.
Zulässige Gründe für eine Kündigung:
- Personenbedingt: z. B. dauerhafte Erkrankung oder fehlende Arbeitserlaubnis.
- Verhaltensbedingt: z. B. wiederholte Unpünktlichkeit oder Vortäuschen einer Krankheit.
- Betriebsbedingt: z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen.
Wichtig: Arbeitgeber müssen die Sozialauswahl beachten, d. h., sie müssen prüfen, welcher Mitarbeiter sozial am wenigsten schutzwürdig ist (z. B. jüngere Mitarbeiter ohne Unterhaltspflichten).
Formvorschriften und Fristen bei einer Kündigung
Schriftform:
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam.
Klagefrist:
Drei Wochen Zeit: Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung haben Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam – auch wenn sie eigentlich unwirksam war!
Besonderer Schutz vor Kündigungen
- Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 9 MuSchG).
- Schwerbehinderte Menschen (§ 85 SGB IX): Hier ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Diese können nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.
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