Vorwurf Brandstiftung: was ist Brandstiftung und was kann ich tun?
Der Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB setzt zunächst voraus, dass eine bestimmte, fremde Sache in Brand gesetzt wird, oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Hieraus folgt, dass keine Brandstiftung möglich ist, wenn man selbst Eigentümer ist. Auch die Einwilligung des Eigentümers kann eine Strafbarkeit ausschließen.
Eine der bestimmten Sachen, welche vom Tatbestand der Brandstiftung erfasst sind, sind Gebäude. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, welches dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Dies muss nicht zwingend eine Wohnung sein.
Aber auch Hütten sind geschützt. Hütten sind selbstständige Bauwerke, welche einen nicht geringfügigen Bodenteil bedecken und gegen äußere Einwirkungen dauerhaft und fest abgeschlossen sind. Hierunter fallen jedoch keine Wohnwagen auf Rädern, oder Zelte. Sehr wohl jedoch Bauwagen, oder auch Gartenhäuschen.
Welche Strafe droht bei einer Brandstiftung?
Schon die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB ist ein Verbrechen. Dies bedeutet eine Mindeststrafe von einem Jahr, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Pflichtverteidigung
Sie können sich einen Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Alles, was Sie über einen Pflichtverteidiger wissen sollten, können Sie in meinem Rechtstipp „Wie wähle ich einen Pflichtverteidiger“ nachlesen. Gerne kann auch ich die Pflichtverteidigung übernehmen. Für mich ist eine Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse. Ich verteidige Sie auch als Pflichtverteidiger bestmöglich.
Da ich in Strafsachen bundesweit verteidige, spielt es keine Rolle, wo Sie ihren Wohnsitz haben. Durch moderne Kommunikationsmittel entsteht Ihnen durch die Entfernung zu meiner Kanzlei kein Nachteil.
Kompetente Verteidigung
Die hohe Straferwartung macht eine kompetente Verteidigung durch einen Fachmann unerlässlich. Lassen Sie sich von Anfang an durch mich betreuen und vertreten. Dass als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug droht (nur in Ausnahmefällen kann eine geringere Strafe in Betracht kommen, § 306 Abs. 2 StGB), verdeutlicht den Ernst der Lage.
Sollte gegen Sie der Vorwurf der Brandstiftung im Raum stehen, werde ich mich dafür einsetzen, dass das Verfahren für Sie zu einem möglichst positiven Ausgang kommt.